Bewegung im Befristungsrecht

Frühzeitige Zweckbefristung der Elternzeitvertretung ist möglich

Von der Praxis bislang weitgehend unbemerkt, hat eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) Ende 2015 (Urteil vom 9.9.2015 – 7 AZR 148/14) Bewegung in das Befristungsrecht gebracht. Das BAG eröffnet Arbeitgebern die Möglichkeit, frühzeitig einen zweckbefristeten Arbeitsvertrag zum Zweck der Elternzeitvertretung abzuschließen. Die Zweckbefristung kann bereits vereinbart werden, wenn die Stammkraft noch keine Elternzeit verlangt, sondern deren spätere Inanspruchnahme nur angekündigt hat. Ein den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechendes „formelles“ Elternzeitverlangen ist nicht erforderlich.

Wie ist die Gesetzeslage?

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) ist die Befristung eines Arbeitsvertrages zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG insbesondere dann vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. Eine Konkretisierung findet sich hierzu in § 21 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG). Nach § 21 Abs. 1 BEEG liegt ein sachlicher Grund, der die Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigt, insbesondere vor, wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers oder einer anderen Arbeitnehmerin für die Dauer einer Elternzeit eingestellt wird. Das Gesetz erlaubt in § 21 Abs. 3 BEEG Zeit- und Zweckbefristungen.

Das BAG stellt klar, dass der Sachgrund der Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 BEEG nicht voraussetzt, dass bereits im Zeitpunkt der Befristungsvereinbarung ein rechtsverbindliches Elternzeitverlangen des zu vertretenden Arbeitnehmers vorliegt. Entscheidend ist nur, wie sich die Situation bei Arbeitsbeginn des Vertreters darstellt.

Die Zweckbefristung des Arbeitsvertrags mit dem Elternzeitvertreter kann also bereits vereinbart werden, wenn die Stammkraft die Inanspruchnahme von Elternzeit nur angekündigt hat.