Ein Arbeitszeugnis wird oft auf der Grundlage eines Entwurfs des Arbeitnehmers erstellt. Nur aus wichtigem Grund kann der Arbeitgeber von diesem Entwurf abweichen. Selbst wenn die Abweichung für den Arbeitnehmer scheinbar günstiger ist.
(Beschluss des LAG Hamm vom 14. November 2016, Az.: 12 Ta 475/16 )
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hatte darüber zu entscheiden, ob der Arbeitgeber vom Formulierungsvorschlag des Arbeitnehmers für das Arbeitszeugnis ohne weiteres abweichen könne. So hat der Arbeitgeber beispielweise anstelle der Formulierung „seiner sehr guten Auffassungsgabe“ den Satz „seiner extrem guten Auffassungsgabe“ genommen oder statt „Wir bewerten ihn mit sehr gut“ die Formulierung „Wenn es eine bessere Note als 'sehr gut' geben würde, würden wir ihn damit beurteilen“ verwendet. Zusammen mit den anderen ähnlichen „Verbesserungen“ bekamen die Bewertungen im Zeugnis einen ironischen Charakter, sodass der Eindruck entstand, dass die Beurteilung nicht ernst gemeint war. Das LAG hat entschieden, dass eine Abweichung nicht möglich ist, wenn zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber eine Vereinbarung vorliegt, wonach der Arbeitgeber sich verpflichtet hat, das Zeugnis nach Entwurf des Arbeitnehmers zu erstellen. Das bedeutet nicht, dass der Arbeitgeber den Entwurf ohne weitere Prüfung, Abweichung und Änderung übernehmen muss. Enthält der Entwurf nämlich unwahre Angaben und verstößt somit gegen die Grundsätze der Zeugniswahrheit und der Zeugnisklarheit, stellt dies einen wichtigen Grund für eine Zeugniskorrektur dar. Fehlt es an einem solchen wichtigen Grund, muss der Arbeitgeber sich an den Entwurf halten.