Ein Widerrufsrecht besteht nach LAG Niedersachsen (Urt. v. 07.11.2017 - 10 Sa 1159/16) nicht, weil arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge keine widerruflichen Verbraucherverträgen im Sinne von § 312g Absatz 1 und §312b Absatz 1 Nr. 1 BGB darstellen.
Im Streitfall hatte eine Arbeitnehmerin einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet, den ihr ein Bevollmächtigter der Arbeitgeberin in ihrer Wohnung vorgelegt hatte, als sie auf Grund ihrer Erkrankung zuhause war. Danach hatte sie den Vertrag zum einen wegen einer angeblichen Drohung angefochten und zum anderen widerrufen - ohne Erfolg.